Umsatzsteuer 2016
1. Aufl. 2016
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S. 537
5.1. Änderungen ab im Überblick
Die umsatzsteuerrechtliche Regelung zu den Steuersätzen ist in § 10 UStG 1994 enthalten. Der Normalsteuersatz beträgt 20%. Umsätze, bei denen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung gelangt, stellen die Ausnahme dar.
Durch die Einführung des neuen ermäßigten Steuersatzes von 13% kommt es ab zu folgenden Änderungen im Bereich der ermäßigten Steuersätze:
Der Steuersatz iHv 10% (§ 10 Abs. 2 UStG 1994) gilt für
–Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände, beispielsweise Fleisch, Gemüse, Getreide, Wasser, Bücher, Arzneimittel;
–Restaurationsumsätze mit begünstigten Speisen und Getränken;
–Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, das zusammen mit der Beherbergung erbracht wird;
–Vermietung von Büchern, Zeitungen, etc.;
–Wohnraumvermietung;
–Leistungen von WEG die Wohnzwecken dienen;
–Umsätze aufgrund von Benützungsverträgen von Studenten-, Lehrlings-, Kinder- und Schülerheimen;
–Leistungen von Körperschaften (mit Betrieben iSd § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BAO), die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen;
–Leistungen der Rundfunkunternehmen;
–Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln aller Art außer Luftverkehrsfahrzeuge;
–Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasse...