Umsatzsteuer 2016
1. Aufl. 2016
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S. 25
2.1. Einheitlichkeit der Leistung
Aufgrund des Grundsatzes der einheitlichen Leistungen muss im ersten Schritt festgestellt werden, ob die Leistung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) als Lieferung eines Gegenstandes oder als sonstige Leistung anzusehen ist. Diese Beurteilung hat anhand der Verkehrsauffassung und nach der Absicht der Parteien zu erfolgen.
Gegenstand der Umsatzsteuer ist grundsätzlich jede einzelne Leistung. Eine einheitliche Leistung liegt nur dann vor, wenn mehrere Leistungen erbracht werden, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv ein Ganzes bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen (vgl. u.a. , Levob Verzekeringen;...