Umsatzsteuer 2016
1. Aufl. 2016
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S. 121. Unternehmer
1.1. Unternehmereigenschaft
§ 2 Abs. 1 UStG: „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.“
Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit:
Ist jede nachhaltige Tätigkeit, die mit Einnahmenerzielungsabsicht durchgeführt wird.
Kann theoretisch alle Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes umfassen (außer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit).
Nachhaltige Tätigkeit:
Nachhaltigkeit liegt vor, wenn mehrere gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben Verhältnisses vorgenommen werden.
Einmalige Tätigkeiten mit Wiederholungsabsicht
Auch Handlungen, die in größeren Zeitabschnitten wiederholt werden, sind nachhaltig.
Keine Nachhaltigkeit liegt bei einmaligen Handlungen vor, wenn die Wiederholungsabsicht fehlt.
Selbständige Tätigkeit:
Wird vom Gesetz negativ definiert, d.h. es bestimmt, wann keine „Selbständigkeit“ vorliegt: Wenn natürliche Personen, einzeln oder...