Umsatzsteuer 2014
1. Aufl. 2014
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S. 4783. Eigenverbrauch
3.1. Aufwandseigenverbrauch
. . .
2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind.
Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche aufgrund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen.
Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;“
„Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind“
Voraussetzung, dass ein Aufwandseigenverbrauch versteuert werden muss, ist, dass der Vorsteuerabzug voll oder teilweise (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG) zusteht.
Der Vorsteuerabzug steht nicht zu, wenn Ausgaben zwar für Zwecke des Unternehmens erfolgen, ertragsteuerlich aber zur Gänze oder zu mehr als 50 % nicht abzugsfähig sind.
Überwiegt der unternehmerisch veranlasste angemessene Teil, steht der volle Vorsteue...