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Baumann/Mehlhardt

Umsatzsteuer 2011

1. Aufl. 2010

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Umsatzsteuer 2011 (1. Auflage)

S. 4254. Anhang

4.1. Vorsteuerabzug - Sonderfälle

4.1.1. Aufteilung des Vorsteuerabzugs

§ 12 Abs. 4 UStG: „Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.“

§ 12 Abs. 5 UStG: „An Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4 kann der Unternehmer

1

die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder

2

nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind. Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vorschrift.“

§ 12 Abs. 6 UStG: „Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Abs. 5 ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuern nach den Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5%, mindestens aber um 75 €, oder um mehr als 750 € höher ist als die Vorsteuer, welche sich auf Grund d...

Umsatzsteuer 2011

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