Susanne Baumann/Stefan Mehlhardt

Umsatzsteuer 2011

1. Aufl. 2010

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Umsatzsteuer 2011 (1. Auflage)

S. 4143. Eigenverbrauch

3.1. Aufwandseigenverbrauch

§ 1 Abs. 1 UStG:

2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,

a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind.

Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche aufgrund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen.

Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;“

§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG:

„Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,

a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind“

Voraussetzung, dass ein Aufwandseigenverbrauch versteuert werden muss, ist, dass der Vorsteuerabzug voll oder teilweise (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG) zusteht.

Der Vorsteuerabzug steht nicht zu, wenn Ausgaben zwar für Zwecke des Unternehmens erfolgen, ertragsteuerlich aber zur Gänze oder zu mehr als 50 % nicht abzugsfähig sind.

Überwiegt der unternehmerisch veranlasste angemessene Teil, steht der volle Vorsteue...

Umsatzsteuer 2011

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