SWK-Spezial Reihen- und Dreiecksgeschäfte
1. Aufl. 2017
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S. 182
5.1. Innergemeinschaftliche Verbringung
Beim Verbringen wird der Gegenstand des Unternehmens zur eigenen Verfügung des Unternehmers befördert oder versendet. Der Gegenstand befindet sich somit während des gesamten Transports in der Verfügungsmacht des Unternehmers. Einem Abnehmer wird die Verfügungsmacht allenfalls in einem weiteren Schritt im Bestimmungsmitgliedstaat übertragen. Bei einem gemischten Transport, wenn der Gegenstand teilweise vom Lieferer und teilweise vom Abnehmer befördert oder versendet wird, liegen nach hA zwei getrennt zu beurteilende Vorgänge vor, wovon einer eine innergemeinschaftliche Verbringung darstellen kann.
Die Verbringung von Gegenständen innerhalb des Unternehmens ist grundsätzlich keine Lieferung und somit kein steuerbarer Vorgang. Wird der Gegenstand bei der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, fingiert Art 17 Abs 1 MwStSyst-RL, dass die innergemeinschaftliche Verbringung einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird. Die Verbringung eines Gegenstandes aus einem anderen Mitgliedstaat ins Inland gilt nach Art 21 MwStSyst-RL als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt.