Die land- und forstwirtschaftliche Hauptfeststellung 2014
1. Aufl. 2014
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S. 321
GZ: BMF-010202/0107-VI/3/2014, verlautbart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Berücksichtigung von Umsätzen aus zugekauften Erzeugnissen im Einheitswert gärtnerischer Betriebe
Auf Grund des § 43 Z 5 und des § 44 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 jeweils des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2013, wird nach Beratung in der gärtnerischen Abteilung des Bewertungsbeirates kundgemacht:
Allgemeines
§ 1
(1) Zur Berücksichtigung von Umsätzen aus zugekauften Erzeugnissen (Handelswaren) im Einheitswert gärtnerischer Betriebe, wird in dieser Kundmachung in Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Bewertung im Bundesgebiet die Ermittlung von Zuschlägen gemäß § 40 BewG 1955 bei Vorliegen von Umsätzen aus zugekauften Erzeugnissen festgelegt.
Gesetzliche Grundlagen
§ 2
(1) Gemäß § 30 Abs. 9 BewG 1955 ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufs fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25% des Umsatzes dieses Betriebes beträgt.
(2) Gemäß § 30 Abs. 11 BewG 1955 ist für die Beurteilung des Ausmaßes dieser Umsätze das dem Feststellungszeitpunkt vorangehende Kalenderjahr maßgebend, sofe...