Die land- und forstwirtschaftliche Hauptfeststellung 2014
1. Aufl. 2014
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S. 317
GZ: BMF-010202/0115-VI/3/2014, verlautbart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung landwirtschaftlicher Sonderkulturen
Auf Grund des § 44 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2013, wird nach Beratung im Bewertungsbeirat kundgemacht:
Allgemeines
§ 1
(1) Gemäß § 32 Abs. 4 BewG 1955 sind, unbeschadet der § 33 und 40, zum Betrieb gehörende Sonderkulturen nicht besonders zu bewerten, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes zu berücksichtigen. Gemäß § 36 Abs. 2 ist als regelmäßig anzusehen, dass Sonderkulturen nicht zum Betrieb gehören. Die Bewertung der Sonderkulturen hat durch Zuschläge zum Vergleichswert gemäß den Bestimmungen des § 40 BewG 1955 zu erfolgen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und die Abweichung zu einer wesentlichen Steigerung der Ertragsfähigkeit führt.
(2) Die Festlegung eines pauschalen Zuschlages schließt nicht aus, dass es insbesondere bei Erledigung von Rechtsmitteln dem Abgabepflichtigen freisteht, den objektiv erzie...