Die land- und forstwirtschaftliche Hauptfeststellung 2014
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 313 Anhang VI: Kundmachung Obstbau
GZ: BMF-010202/0114-VI/3/2014, verlautbart im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am :
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung des Obstbaus
Auf Grund des § 44 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2013, wird nach Beratung im Bewertungsbeirat kundgemacht:
1. Abschnitt
Erwerbsobstbau
Allgemeines
§ 1
(1) Gemäß § 32 Abs. 4 BewG 1955 sind, unbeschadet der § 33 und 40 BewG 1955, zum Betrieb gehörende Obstkulturen (Obstbau) nicht besonders zu bewerten, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes zu berücksichtigen. Gemäß § 36 Abs. 2 BewG 1955 ist als regelmäßig anzusehen, dass Obstbau nicht zum Betrieb gehört. Die Bewertung des Obstbaus hat durch Zuschläge zum Vergleichswert gemäß den Bestimmungen des § 40 BewG 1955 zu erfolgen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 BewG 1955 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und die Abweichung zu einer wesentlichen Steigerung der Ertragsfähigkeit führt.
(2) Die Festlegung eines pauschalen Zuschlags schließt nicht aus, dass es insbesondere bei Erledigung von Rechtsmitteln dem Abgabepflichtigen freisteht, den o...