Die land- und forstwirtschaftliche Hauptfeststellung 2014
1. Aufl. 2014
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S. 311
GZ: BMF-010202/0109-VI/3/2014
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Imkereien
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien) ist gemäß § 50 BewG 1955 ein Bestandteil des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Für die Bewertung dieser Vermögensunterart gilt der Grundsatz über die Bewertung nach Ertragswerten gemäß den Bestimmungen des § 32 Abs. 1 und 2 BewG. 1955.
2. Abschnitt
Pauschales Bewertungsverfahren
Bewertung von Bienenvölkern
§ 2
(1) Zur Bewertung einer Imkerei ist der durchschnittliche Jahresbestand an Bienenvölkern zu ermitteln. Es bestehen keine Bedenken, den jeweils im Monat Oktober vorhandenen Bestand als Durchschnittsbestand heranzuziehen.
(2) Die Feststellung eines Einheitswertes erfolgt ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern (Freigrenze).
(3) Der Ertragswert von Imkereien ist in Höhe von 11 Euro pro Bienenvolk anzusetzen, wobei für Imkereien mit bis zu 99 Bienenvölkern ein Pauschalabschlag in Höhe von 100 Euro anzuwenden ist.
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Durchschnittsbestand bis zu 99 Bienenvölkern: Ertragswert 11 Euro pro Bienenvolk und Pauschalabschlag von 100 Euro: Summe (Anzahl der Bienenvölker (bis 99) mal 11 Euro) minus 100 Euro = Ertragswert |
Durchschnittsbestand ab ... |