Die land- und forstwirtschaftliche Hauptfeststellung 2014
1. Aufl. 2014
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Änderung der Wertfortschreibungsgrenzen (vgl. § 21 BewG)
Bruchteilsgrenze: mehr als 1/20; mindestens 300 € (statt 200 €) oder
Mindestgrenze: mehr als 1.000 € (statt 3.650 €);
Mindestgrenze: bei Über-/Unterschreiten der 150 € jedenfalls Wertfortschreibung
Landwirtschaftliches Vermögen
Änderung des landwirtschaftlichen Hektarhöchstsatzes (der Betriebszahl 100) von derzeit 2.289 € auf 2.400 €.
Berücksichtigung der öffentlichen Gelder der 1. Säule der AMA im Ausmaß von 33 % der im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Stichtag tatsächlich zugegangenen Zahlungen (vgl. § 35 BewG).
Teilweise Änderung des Vieheinheitenschlüssels bei der Ermittlung des Tierhaltungszuschlages (vgl. § 30 Abs. 7 BewG) sowie der Normalunterstellung.
Höherer Zuschlag pro Vieheinheit (280 €).
Aktualisierung der wirtschaftlichen Ertragsfaktoren beim landwirtschaftlichen Vermögen (vgl. § 32 BewG): Pauschalere Ermittlung der Ab- und Zuschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen.
Forstwirtschaftliches Vermögen
pauschalere Bewertungsmethodik beim forstwirtschaftliches Vermögen bei Klein- und Kleinstwälder (vgl. § 46 BewG)
Weinbauvermögen (vgl. § 48 BewG):
teilweise Umstellung des Bewertungssystems: keine Vergleichslagenbewertung, sondern Weinbauvergleichsbetriebe, Nutzung der Bodenschätzungser...