Die land- und forstwirtschaftliche Hauptfeststellung 2014
1. Aufl. 2014
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4.1. Zuständigkeit des Lagefinanzamts
Für die Feststellung der Einheitswerte ist gem. § 22 AVOG 2010 das Lagefinanzamt zuständig.
Lagefinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) liegt. Sofern sich diese auf den Bereich unterschiedlicher Finanzämter erstreckt, gilt als Lagefinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der wertvollste Teil der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) gelegen ist.
Das Lagefinanzamt ist zuständig für
die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens und die damit zusammenhängende Erhebung der Umsatzsteuer und des Dienstgeberbeitrages, sofern keine betrieblichen Einkünfte erzielt werden,
die Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten und Untereinheiten i. S. d. BewG sowie
die Zerlegung der Einheitswerte für Zwecke der Grundbesteuerung und die Erhebung der Grundsteuer
bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge.
4.2. Festsetzung der Abgaben
4.2.1. Feststellungsbescheide/gesonderte Feststellungen
Gem. § 185–193 BAO dürfen Feststellungsbescheide nur erlassen werden, wenn die Abgabenvorschriften dies vorsehen. Die Feststellungen erfolgen gesondert, we...