KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
2. Aufl. 2017
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§ 37 Datenübermittlung
1
Die Bestimmung regelt die Datenübermittlung der Abgabenbehörden an die KVT (Abs 1 und 2) und der KVT untereinander (Abs 3). Ähnliche Bestimmungen enthalten die § 360 Abs 7, 459a, 459b, 459c und 459 g ASVG.
2
Einkünfte sind für die Feststellung des Leistungsanspruchs relevant bei der Einhaltung der Zuverdienstgrenzen nach § 2 Abs 1 Z 3, § 9 Abs 3 und § 24 Abs 1 Z 3 sowie bei der Ermittlung der Höhe des ea KBG nach § 24a Abs 1 Z 5 und Abs 3.
3
Gem § 48a Abs 4 lit b BAO ist die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt, wenn sie auf Grund einer gesetzl Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öff Interesse gelegen ist. § 37 Abs 1 und 2 KBGG stellen derartige gesetzl Verpflichtungen dar (vgl zu § 360 und 459b ASVG Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 48a Anm 34).
4
Vgl auch die VO des BMF BGBl II 2002/47.