KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
2. Aufl. 2017
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§ 26 Geltendmachung und Prüfung des Anspruches
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Der für die Einbringung und Erledigung des Antrages zuständige VT ergibt sich aus § 25 Abs 1 iVm § 28 Abs 1.
2
§ 361 Abs 2 ASVG iVm § 25a KBGG regelt die Einbringung des Antrages durch den gesetzlichen Vertreter und durch mündige Minderjährige. Bei entsprechender Geschäftsfähigkeit kann auch eine durch einen einstweiligen Sachwalter für Vertretung vor Behörden vertretene Leistungswerberin ohne Genehmigung durch den Sachwalter den Antrag iSd § 26a wirksam ändern (ausf 10 ObS 25/16y).
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§ 361 Abs 4 ASVG iVm § 25a KBGG sieht eine Weiterleitung des Antrages bei Einbringung bei einer unzuständigen Behörde mit fristwahrender Wirkung vor (vgl zur Weiterleitungspflicht auch § 6 AVG iVm § 360b ASVG und § 25a KBGG).
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Gem § 361 Abs 3 ASVG iVm § 25a KBGG sind von der Partei alle erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Dies sind (vgl http://www.sozialversicherung.at/portal27/portal/tgkkportal/content/contentWindow?& contentid=10008.555933&action=b&cacheability=PAGE) Geburtsurkunde für das Kind, Bescheinigungen über den rechtmäßigen Aufenthalt in Ö nach § 8 und 9 NAG von Antragestellern und Kindern (vgl § 2 Rz 67 f), Reisepässe von Antragstellern und Kindern, wenn sie nicht EU/EWR-Bürger oder Schweizer Stb sind, und Asylzuerkennungsbescheide von Antra...