KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
2. Aufl. 2017
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§ 25 Zuständigkeit
1
Abs 1 verweist hins der Zuständigkeit in Angelegenheiten des KBG auf jenen KVT, der gem § 28 Abs 1 für die Durchführung der KV der Leistungsbezieher zuständig ist. Vgl näher § 28 Rz 2 f.
2
Die KVT haben die Vollziehung des KBG gem Abs 2 im übertragenen Wirkungsbereich durchzuführen. Sie werden im Auftrag und auf Rechnung des Bundes tätig und haben einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen (Ehmer ua, 197; vgl auch § 38 f).
3
Aufgaben der als Kompetenzzentrum nach Abs 3 eingerichteten NÖ GKK sind ua die Erstellung von EDV-Programmen, die Durchführung der automationsunterstützten Datenverarbeitung, die Erstellung von statistischen Nachweisen und Monatsabrechnungen, die Kommunikation mit dem FLAF und den jeweiligen VT sowie die Auszahlung der Leistungen. Bei der Auszahlung wird die NÖ GKK nur als Gehilfin des jeweils nach Abs 1 zuständigen KVT tätig, dem die Durchführung des Verfahrens obliegt (Ehmer ua, 198).
4
Die NÖ GKK ist nach Abs 3 gleichzeitig Verbindungsstelle iSd Art 1 Abs 2 lit b der DurchführungsVO 987/2009.