KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
2. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13 Nicht Alleinstehende
1
Als Alleinstehend wird angesehen (vgl § 11)
Ledige
Geschiedene
Verwitwete
Verheiratete, deren Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
Nach § 13 sind sie dann nicht alleinstehend, wenn sie mit dem Vater bzw der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des MeldeG 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären.
2
Nach stRsp des VwGH hängt die Verpflichtung, sich als Vater eines Kindes an der gleichen Adresse wie die Kindesmutter anzumelden, nach den Vorschriften des MeldeG 1991 davon ab, ob der Betreffende in einer Wohnung Unterkunft genommen hat. Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft widmungsgemäß Gebrauch gemacht wird, dh dass eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen, dh zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses, wozu auch das „sich Darinaufhalten“, seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen gehört, benützt (VwGH 96/08/0119).
3
Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister kann nicht zwingend gefolgert werden, dass eine Person bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft ist, an der sie gemeldet ist; vielmehr kann di...