KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
2. Aufl. 2017
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§ 4a Bezugsende
1
§ 4a legt fest, dass der Anspruch auf KBG mit Ablauf des letzten Tages der beanspruchten Dauer, spätestens mit der Höchstdauer nach § 5 endet. Ein Elternteil alleine kann nach § 5 Abs 1 höchstens 851 Tage (gezählt ab der Geburt) KBG beziehen; die Eltern gemeinsam nie mehr als 1063 Tage (§ 5 Abs 2).
2
Ein Verzicht ist für eine vorübergehende Bezugsunterbrechung möglich. Weiters ist auch eine vorzeitige (endgültige) Beendigung möglich. Zu beachten ist dabei, dass nach einer Beendigung eine Sperrfrist von einem Monat für einen neuen Bezugsbeginn besteht. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient die Sperrfrist der Vermeidung von Missbrauch und der Verhinderung der Umgehung der Zuverdienstgrenze (1110 BlgNR 25. GP, 6).