KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 34 Besondere Umstände
1
Die Regelung des Abs 1 ist an § 106 Abs 1 ASVG angelehnt.
2
Gesetzliche Vertreter von Minderjährigen sind gem § 167 ABGB die Eltern, wobei grds jeder Elternteil allein zur Vertretung berechtigt ist. Mündige Minderjährige sind zum Empfang des KBG berechtigt: Das KBG ist Einkommen aus eigenem Erwerb iSd § 170 Abs 2 ABGB gleichzustellen, auch wenn dem Anspruch - außer beim ea KBG - keine Erwerbstätigkeit zugrundeliegt. Auch die Regelung des § 106 Abs 1 Satz 2 ASVG (Empfangsberechtigung für Leistungen aus eigener Versicherung) spricht für dieses Ergebnis (so auch Ehmer ua, 241).
3
Bei psychischen Erkrankungen bzw geistigen Behinderungen kommen Sachwalter (§ 268 ABGB), nächste Angehörige (§ 284b ABGB) und Vorsorgebevollmächtigte (§ 284 f ABGB) als gesetzliche Vertreter in Betracht.
4
Abs 2 überträgt dem KVT eine Ermessensentscheidung (Ehmer ua, 242).