KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 32 Mitwirkungspflichten
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Die Regelung ergänzt jene des § 29 über die Mitteilungspflichten. Die nicht gehörige Mitwirkung unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (Ehmer ua, 235 f mwN). Die mangelnde Mitwirkung führt zur Kostenersatzpflicht des Abs 3 und bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte nach den § 8, 8b zur Rückersatzpflicht nach § 31 Abs 2. Zu den maßgeblichen Sachverhaltselementen vgl § 29 Rz 2.