KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 26a Wahl der Leistungsart
1
Die Regelung wurde durch die Novelle BGBl I 2007/76 eingefügt, mit der die Kurzleistungen der § 5a und 5b als weitere Leistungsarten eingeführt wurden. Der Zweck liegt darin, ein Hin- und Herschwanken zw verschiedenen Varianten, je nachdem wie es momentan für den Betroffenen günstig sei („Rosinentheorie“), hintanzuhalten; sie ist verfassungsrechtlich unbedenklich (10 ObS 38/10a ua). Den Leistungswerbern ist durchaus zuzumuten, sich im Vorfeld über die Varianten zu informieren und die auch gewollte Leistungsart auf dem Antragsformular anzukreuzen (10 ObS 79/14 m).
2
Die Norm ist in teleologischer Reduktion ihres Wortlauts dahingehend zu verstehen, dass damit nur eine erstmalige Antragstellung, die auch zu einer entsprechenden Erledigung nach § 27 und der damit verbundenen Festlegung einer bestimmten Leistungsart geführt hat, gemeint ist. Liegt noch keine Erledigung (Mitteilung oder Bescheid nach § 27) vor, so kann der Antrag gem § 13 Abs 7 AVG iVm § 360b ASVG iVm § 25a KBGG wirksam zurückgezogen und gleichzeitig ein neuer, geänderter Antrag eingebracht werden (RS0128677).
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Die Bindung gilt auch bei einem Fortbezug nach einer Unterbrechung (vgl Ehmer ua, 212).
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Die Bindung des anderen Elternteils b...