KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 26 Geltendmachung und Prüfung des Anspruches
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Der für die Einbringung und Erledigung des Antrages zuständige VT ergibt sich aus § 25 Abs 1 iVm § 28 Abs 1.
2
§ 361 Abs 2 ASVG iVm § 25a KBGG regelt die Einbringung des Antrages durch den gesetzlichen Vertreter und durch mündige Minderjährige.
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§ 361 Abs 4 ASVG iVm § 25a KBGG sieht eine Weiterleitung des Antrages bei Einbringung bei einer unzuständigen Behörde mit fristwahrender Wirkung vor (vgl zur Weiterleitungspflicht auch § 6 AVG iVm § 360b ASVG und § 25a KBGG).
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Gem § 361 Abs 3 ASVG iVm § 25a KBGG sind von der Partei alle erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Dies sind (vgl http://www.sozialversicherung.at/portal27/portal/tgkkportal/content/contentWindow?&contentid=10008.555933&action=b&cacheability=PAGE) Geburtsurkunde für das Kind, Bescheinigungen über den rechtmäßigen Aufenthalt in Ö nach § 8 und 9 NAG von Antragestellern und Kindern (vgl § 2 Rz 67 f), Reisepässe von Antragstellern und Kindern, wenn sie nicht EU/EWR-Bürger oder Schweizer Stb sind, und Asylzuerkennungsbescheide von Antragstellern und Kindern (vgl § 2 Rz 75) bzw Asylaberkennungsbescheide bei subsidiär schutzberechtigten Antragstellern und Kindern (vgl § 2 Rz 76).
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Zur Stellung eines Eventualantrages vgl § 27 Rz 10.
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Ehmer ua (209) vertreten die Ansicht, im Falle de...