KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 24d Anzuwendende Bestimmungen
Übersicht
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I. | Umstieg auf die Pauschalvariante 12 plus 2 (Abs 1) | 2-6 |
II. | Vorläufige Leistung während des Sozialgerichtsverfahrens (Abs 2) | 7-9 |
1
Zur Verweisungsnorm des Abs 1 Satz 1 vgl § 24 Rz 2.
Zu Abs 1 vorletzter Satz vgl § 24 Rz 7.
Zu Abs 1 letzter Satz vgl § 24 Rz 3.
I. Umstieg auf die Pauschalvariante 12 plus 2 (Abs 1)
2
Stellt sich nach der Antragstellung auf ea KBG heraus, dass die Voraussetzung des § 24 Abs 1 Z 2 nicht erfüllt ist, wird durch die Umstiegsmöglichkeit verhindert, dass ein Elternteil kein KBG erhält, weil die Wahl der Leistungsart nur bei der erstmaligen Antragstellung getroffen werden kann (vgl § 26a; 340 BlgNR 24. GP, 20).
3
Die Umstiegsmöglichkeit besteht auch dann, wenn sich herausstellt, dass eine Berechnung nach den maßgeblichen Einkünften (§ 24 Abs 1 Z 5) eine Höhe des KBG unter 33 € täglich ergibt.
4
Der Antrag auf Umstieg kann binnen drei Jahren ab der erstmaligen Antragstellung dieses Elternteils gestellt werden (Abs 1 Satz 2).
5
Ein Umstieg bewirkt, dass der umsteigende Elternteil von Anfang an als Bezieher des pauschalen KBG 12 plus 2 gilt. Daher erfolgen zB Nachzahlungen auch nur für zurückliegende Bezugszeiten des ea KBG, der Umstieg hei...