KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 12 Ehegatten
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Bei Ehegatten beträgt die Freigrenze 16.200 € des (nichtbeziehenden) Ehegatten. Zur Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte s näher § 8 Rz 9 ff.
Das Eigeneinkommen des beziehenden Elternteils bis zu 6.400 € (§ 9 Abs 3) wird dabei nicht mitberücksichtigt.