KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 5b
1
Die Kurzleistung des § 5b betrifft die Pauschalvariante 15 + 3. Damit ist eine maximale Bezugsdauer bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes beim Bezug nur eines Elternteils und bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes beim (abwechselnden) Bezug beider Elternteile gemeint.
Die Höhe des KBG pro Tag beträgt 26,60 € (EUR 800 € im Monat).
Zu beachten ist die Zuverdienstgrenze des § 2 Abs 1 Z 3 von 16.200 € (zur Berechnung des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte s näher § 8 Rz 9 ff).
2
Die MuKiPass-Untersuchungen (s näher § 7) sind wie zu § 5a Rz 2 dargestellt in zwei Schritten nachzuweisen. Eine Kürzungsmöglichkeit bei fehlendem Nachweis besteht ab dem 13. Lebensmonat des Kindes (§ 7 Abs 3 Z 2) um den Betrag von 13,30 € pro Tag.