SWK-Spezial Einkommensteuer 2021
1. Aufl. 2021
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S. 147Der Rücktrag betrieblicher Verluste gem § 124b Z 355 EStG
Elisabeth Höltschl/Franziska Uedl
1. Einleitung
Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) wurde am vom Nationalrat beschlossen (RV 287 BlgNR 27. GP) und zielt darauf ab, Österreich aus abgabenrechtlicher Sicht gestärkt aus der COVID-19-Krise zu bringen. Vor diesem Hintergrund normierte der Gesetzgeber in § 124b Z 355 EStG und § 26c Z 76 KStG befristet für das Jahr 2020 einen Verlustrücktrag für den betrieblichen Bereich nach deutschem Vorbild. Gemäß dieser Bestimmung können Verluste aus betrieblichen Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, im Rahmen der Veranlagung 2019 abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen. Der Verlustrücktrag steht dabei für natürliche Personen und Körperschaften offen und ist mit einem Höchstbetrag iHv fünf Mio € begrenzt.
Der Bundesminister für Finanzen wurde zudem ermächtigt, mittels Verordnung festzulegen, dass eine Verlustberücksichtigung bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 erfolgen kann (A...