SWK-Spezial Einkommensteuer 2020
1. Aufl. 2020
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S. 51Geringwertige Wirtschaftsgüter: Überblick und Zweifelsfragen
Sabine Kanduth-Kristen/Andreas Kampitsch/Ernst Komarek
1. Überblick und Rechtsentwicklung
1.1. Norminhalt
§ 13 EStG regelt die Sofortabschreibung von abnutzbaren Anlagegütern. Unter folgenden Voraussetzungen dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ungeachtet der in § 7 EStG geregelten Verteilungsregelung in Form der Absetzung für Abnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich iSd § 4 Abs 1 EStG und § 5 Abs 1 EStG) oder im Jahr der Verausgabung (bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung iSd § 4 Abs 3 EStG) sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden, auch wenn deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ein Jahr überschreitet:
Es handelt sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Nicht erfasst sind daher nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Grund und Boden, Bilder, Antiquitäten uÄ.
Das Wirtschaftsgut geht durch Anschaffung oder Herstellung dem Betriebsvermögen zu. Zur Einlage s Punkt 2.1.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut übersteigen 400 € nicht. Durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020) wird diese Grenze auf 800 € angehoben.