AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 22
Materialien
BGBl 1991/51 (WV).
Literatur
S die Angaben zur Lit bei § 21 AVG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentierung | |||
A. | Allgemeines zu den Zustellarten | |||
1. | Wahl der Zustellart | |||
2. | Zustellarten | |||
B. | Zustellverfügung | |||
C. | Zustellnachweis | |||
D. | Zustellung zu eigenen Handen | |||
E. | Zustellung ohne Zustellnachweis | |||
II. | Judikatur | |||
A. | Allgemeines – Ersatzempfänger | |||
B. | Zustellnachweis | |||
C. | Zustellung mit Zustellnachweis | |||
D. | Zustellung zu eigenen Handen | |||
E. | Zustellung ohne Zustellnachweis |
I. Kommentierung
A. Allgemeines zu den Zustellarten
1. Wahl der Zustellart
1
§ 22 AVG stellt klar, dass die Wahl der Zustellart (mit oder ohne Zustellnachweis bzw zu eigenen Handen), die überdies auch nicht vom ZustG geregelt wird, der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen überlassen bleibt, sofern die Gesetze keine diesbezüglich besonderen Vorschriften enthalten (s hiezu die Erl zum ZustG RV 162 BlgNR 15. GP, 12; krit Hengstschläger/Leeb AVG § 22 Rz 2; Stand , rdb.at, mwN).
Entsprechende Vorgaben der Zustellung mit Zustellnachweis ergeben sich jedoch zB aus § 65 AbgEO, § 102 BAO, § 43 EisbEG, § 200a FinStrG, oder § 8 ZDG (zur Zustellung zu eigenen Handen s sogleich unten). Ebenso ist gesetzlich oftmals ausdrücklich eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet (so beispielsweise i...