AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 17a Blinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte
Materialien
BGBl 1991/51 (WV); BGBl I 1999/164 (IA 1173/A AB 2034 20. GP).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentierung | ||
A. | Akteneinsicht für blinde oder hochgradig sehbehinderte Beteiligte | ||
B. | Verlesung | ||
C. | Ausdruck in Brailleschrift | ||
D. | Kosten | ||
II. | Judikatur |
I. Kommentierung
A. Akteneinsicht für blinde oder hochgradig sehbehinderte Beteiligte
1
Aus § 17a AVG lässt sich die Pflicht („Amtspflicht“; vgl Hengstschläger/Leeb AVG § 17a Rz 1; Stand , rdb.at) der Behörde ableiten, blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder – nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten – in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
Die Verpflichtung der Behörde gem § 17a AVG ist nur dann gegeben, wenn der Beteiligte weder durch einen gesetzlichen noch durch einen gewillkürten Vertreter vertreten ist (AB 2034 BlgNR 20. GP, 1).
2
Berechtigte iSd § 17a AVG sind alle Beteiligten (vgl Hauer/Leukauf § 17a Rz 1; Hengstschläger/Leeb AVG § 17a Rz 2; Stand , rdb.at).
Allerdings soll gemäß dem Wortlaut der Materialien („als Partei auch im Rahmen der Akteneinsicht“; AB 2034 BlgNR 20. GP, 1) das Recht auf Akteneinsicht durch