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Rosenkranz/Kahl (Hrsg)

AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Praxiskommentar

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4600-8

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Dokumentvorschau
Rosenkranz/Kahl (Hrsg) - AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 17a Blinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte

Johanna Schlatter-Kraler

Materialien

BGBl 1991/51 (WV); BGBl I 1999/164 (IA 1173/A AB 2034 20. GP).

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentierung
A.
Akteneinsicht für blinde oder hochgradig sehbehinderte Beteiligte
13
B.
Verlesung
4
C.
Ausdruck in Brailleschrift
5
D.
Kosten
6
II.
Judikatur

I. Kommentierung

A. Akteneinsicht für blinde oder hochgradig sehbehinderte Beteiligte

1

Aus § 17a AVG lässt sich die Pflicht („Amtspflicht“; vgl Hengstschläger/Leeb AVG § 17a Rz 1; Stand , rdb.at) der Behörde ableiten, blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder – nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten – in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

Die Verpflichtung der Behörde gem § 17a AVG ist nur dann gegeben, wenn der Beteiligte weder durch einen gesetzlichen noch durch einen gewillkürten Vertreter vertreten ist (AB 2034 BlgNR 20. GP, 1).

2

Berechtigte iSd § 17a AVG sind alle Beteiligten (vgl Hauer/Leukauf § 17a Rz 1; Hengstschläger/Leeb AVG § 17a Rz 2; Stand , rdb.at).

Allerdings soll gemäß dem Wortlaut der Materialien („als Partei auch im Rahmen der Akteneinsicht“; AB 2034 BlgNR 20. GP, 1) das Recht auf Akteneinsicht durch

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