AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 15
Materialien
BGBl 1991/51 (WV).
Literatur
Neudorfer/Steiner, Verwaltungsverfahrensrecht, in Felten et al (Hrsg), Digitale Transformation im Wirtschafts- & Steuerrecht (2019) 129; Wiederin, E-Government und Verwaltungsverfahrensrecht, in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg), Internet und Recht (2002) 43.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentierung | ||
A. | Voller Beweis | ||
B. | Gegenbeweis | ||
II. | Judikatur | ||
A. | Voller Beweis | ||
B. | Gegenbeweis der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit | ||
C. | Kein subjektives Recht auf Einwendung gegen die Niederschrift |
I. Kommentierung
A. Voller Beweis
1
Ordnungsgemäß aufgenommene Niederschriften (§ 14 AVG), gegen die keine Einwendungen erhoben wurden, liefern gem § 15 AVG vollen Beweis. Niederschriften iSd § 14 AVG sind öffentliche Urkunden (§ 47 AVG) und liefern deshalb vollen Beweis (; vgl Grabenwarter/Fister 46). § 15 AVG ist eine gesetzliche Klarstellung und legt zugleich fest, dass eine Niederschrift nur dann vollen Beweis liefert, wenn sie gemäß § 14 AVG aufgenommen worden ist und gegen sie keine Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben wurden.
2
Gleichzeitig hat selbst eine ordnungsgemäß verfasste Niederschrift iSd § 14 AVG keine verbindliche (Feststellungs-)...