zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Rosenkranz/Kahl (Hrsg)

AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Praxiskommentar

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4600-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Rosenkranz/Kahl (Hrsg) - AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 15

Johanna Schlatter-Kraler

Materialien

BGBl 1991/51 (WV).

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentierung
A.
Voller Beweis
13
B.
Gegenbeweis
4, 5
II.
Judikatur
A.
Voller Beweis
E1E5
B.
Gegenbeweis der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit
E6E12
C.
Kein subjektives Recht auf Einwendung gegen die Niederschrift

I. Kommentierung

A. Voller Beweis

1

Ordnungsgemäß aufgenommene Niederschriften (§ 14 AVG), gegen die keine Einwendungen erhoben wurden, liefern gem § 15 AVG vollen Beweis. Niederschriften iSd § 14 AVG sind öffentliche Urkunden (§ 47 AVG) und liefern deshalb vollen Beweis (; vgl Grabenwarter/Fister 46). § 15 AVG ist eine gesetzliche Klarstellung und legt zugleich fest, dass eine Niederschrift nur dann vollen Beweis liefert, wenn sie gemäß § 14 AVG aufgenommen worden ist und gegen sie keine Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben wurden.

2

Gleichzeitig hat selbst eine ordnungsgemäß verfasste Niederschrift iSd § 14 AVG keine verbindliche (Feststellungs-)...

Daten werden geladen...