AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 12
Materialien
BGBl 1991/51 (WV).
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentierung
1
§ 12 AVG steht seit seiner Urfassung inhaltlich unverändert in Geltung. Er bestimmt, dass die Vorschriften des AVG über die Beteiligten (§ 8 leg cit) auch für deren gesetzliche und gewillkürte Vertreter gelten. Demnach kann ein Vertreter – soweit es sich nicht um höchstpersönliche Rechte oder Pflichten handelt – anstelle des Vertretenen prozessuale Rechte geltend machen und prozessuale Pflichten erfüllen; der Vertreter wird dadurch jedoch nicht selbst zur Partei oder zum Beteiligten (Hengstschläger/Leeb AVG § 12 Rz 1; Kolonovits/Muzak/Stöger, Rz 139; E1).
2
Der Vertretene hat sich dabei das Wissen ( E2; E3), die Handlungen, Unterlassungen und Erklärungen ( E1; Hengstschläger/Leeb AVG § 12 Rz 2) wie auch das Fehlverhalten ( E4; E5; E6) des Vertreters zurechnen zu lassen. Dabei ist insbesondere ein Verschulden des Parteienvertreters dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (). Lediglich im Falle eines Widerspruchs zwischen den Erklärungen einer Partei und denen ihres Vertreters kommt der Parteienerklärung Vorrang zu ( E7).
3
Das Entsenden eines Vertreters ist nicht statthaft, wenn di...