AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 80a Sprachliche Gleichbehandlung
Materialien
BGBl 1991/51 (WV); BGBl I 2008/5 (RV 294 AB 365 23. GP).
Literatur
Fister, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu – Die Neuerungen im Administrativverfahren, in Baumgartner (Hrsg), Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 11; Gamper, Zukunft der Geschlechter: von der verfassungsrechtlichen zur „tatsächlichen“ Gleichstellung? RZ 2014, 55; Koza, Macht der Gewohnheit – Geschichten zur geschlechtergerechten Sprache, juridikum 2014, 260; Stuefer, Von der Notwendigkeit einer geschlechtergerechten Sprache – Ein Plädoyer, juridikum 2011, 130.
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§ 80a AVG ist von der Intention getragen, den Vorgaben für einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch entgegenzukommen. Geschlechtergerechte Formulierungen sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern im Bereich der Sprache bewerkstelligen (s dazu zB BM für Bildung und Frauen [Hrsg], Geschlechtergerechter Sprachgebrauch [Leitfaden 2015]; in diesem Leitfaden wird auch festgehalten, dass Texte dann geschlechtergerecht sind, wenn Frauen und Männer sprachlich sichtbar werden und sich somit gleichermaßen angesprochen fühlen).
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Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich laut der Staatszielbestimmung des Art 7 Abs 2 B-VG zur tatsächlichen Gleichstellung vo...