AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 79
Materialien
BGBl 1991/51 (WV).
Literatur
Khakzadeh, Die Schubhaft – Rechtsfragen des Vollzugs und des Rechtsschutzes, migralex 2003, 43; Mayrhofer, Was kostet Verwaltungsgerichtsbarkeit? Unions- und verfassungsrechtliche Überlegungen zur Weiterentwicklung des Gebühren- und Kostensystems, ZVG 2015, 692; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Kommentierung
1
Zu den § 76, 77 und 78 AVG s die Kommentierungen zu diesen Bestimmungen.
1a
Die Regelung des § 79 AVG richtet sich an die Behörde, die nicht bereits während der Vorschreibung der Leistungen nach den § 76 bis 78 AVG, sondern erst bei deren Einhebung zu beachten hat, dass der notwendige Unterhalt nicht gefährdet wird (s dazu E5). Dabei ist der Behörde nach der Judikatur des VwGH kein Ermessen eingeräumt (vgl E1).
2
§ 79 AVG ist ein Aspekt der Verfahrenshilfe, die allerdings nicht generell im Verwaltungsverfahren eingeführt werden sollte (s dazu ; zur historischen Entwicklung und näher zu § 79 AVG vgl Hengstschläger/Leeb AVG § 79 Rz 1 f; Stand , rdb.at, mwN).
Zu den Verfahrenshilferegelungen im VwGVG vgl zB dazu Fuchs in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber (Hrsg), VwGVG (2019) § 8a bzw...