AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 78a
Materialien
BGBl 1991/51 (WV); BGBl I 2008/5 (RV 294 AB 365 23. GP); BGBl I 2023/88 (RV 2081 AB 2108 27.GP).
Literatur
Fister, Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1045; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999); Schwamberger, Akteneinsicht und Verwaltungsabgabe, ZfV 1983, 377; Walter, Die Verwaltungsstrafgesetznovelle 1987 – Ein kritischer Überblick (Teil I), ÖJZ 1988, 321; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 (1999).
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentierung
1
§ 78a AVG ist die Ausnahmeregelung zu § 78 AVG (s dort).
2
Nach § 78 Abs 1 erster Satz AVG kann die Freiheit von Bundesverwaltungsabgaben ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt werden.
Die Materialien (RV 294 23. GP, 16) führen aus, dass § 51c erster Satz AVG bestimme, dass die Gebühr dem Zeugen „kostenfrei zu zahlen“ sei; diese Regelung gelte gem § 51d, 53a Abs 4 und 53b iVm 53a Abs 4 AVG auch für die den Beteiligten, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern zu zahlenden Gebühren. Dagegen werde in § 78a AVG nur hinsichtlich der Sachverständigengebühren angeordnet, dass deren Zuerkennung von den Bundesverwaltungsabgaben befreit ist. Da zweif...