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Rosenkranz/Kahl (Hrsg)

AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Praxiskommentar

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4600-8

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Dokumentvorschau
Rosenkranz/Kahl (Hrsg) - AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 75 Kosten der Behörden

Martin Attlmayr

Materialien

BGBl 1991/51 (WV).

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentierung
A.
Allgemeines
1
B.
Kosten der Behörde
2, 3
C.
Kostentragung
1.
Grundsatz
4
2.
Ausnahmen
5, 6
D.
Verbot der Heranziehung zu anderen Leistungen
79
II.
Judikatur
A.
Allgemeines
E1E5a
B.
Unzulässige Heranziehung zur Leistung
E6, E7
C.
Kostentragung
E8E11

I. Kommentierung

A. Allgemeines

1

§ 75 AVG ist im Agrarverfahren gemäß § 1 AgrVG und im Dienstrechtsverfahren gemäß § 1 Abs 1 DVG sowie sinngemäß gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der LVwG und des BVwG anzuwenden. Die Bestimmung ist hingegen im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß § 10 Abs 1 und § 11 VVG nicht anzuwenden.

B. Kosten der Behörde

2

Die seit dem Inkrafttreten des AVG im Jahr 1925 unveränderte Bestimmung regelt die Kosten der Behörden. Hierunter fallen alle für die Einrichtung des Behördenapparates und für die Aufrechterhaltung des Behördenbetriebs erforderlichen Aufwendungen (Personal- und Amtssachaufwand; Ringhofer, Die Verwaltungsverfahrensgesetze I [198...

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