AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 72
Materialien
BGBl 1991/51 (WV); BGBl 2013/33 (RV 2009 AB 2112 24. GP).
Literatur
S die Literaturangaben bei § 71. Weiters: Bumberger, VwGH-Rechtsprechung zum Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren 2010, ÖJZ 2011, 498; Kasparovsky, Universitäten, in Hauser (Hrsg), Jahrbuch Hochschulrecht 2015 (2015) 55; Sieberer, Rechtsmittelbelehrung bei Ladungsbescheiden im Verwaltungsstrafverfahren, ÖJZ 2003, 178; Urtz/Zehentner, Falsches Zustelldatum in der Bescheidbeschwerde – neue Rechtsschutzmöglichkeiten nach Judikaturänderung, ÖJZ 1999, 788.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentierung | ||
A. | Wirkung einer Wiedereinsetzung | ||
B. | Keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist | ||
C. | Instanzenzug | ||
II. | Judikatur |
I. Kommentierung
A. Wirkung einer Wiedereinsetzung
1
Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, bewirkt die damit verbundene Rückwirkung, dass einerseits sämtliche nach der Versäumung erfolgten Prozesshandlungen als nicht gesetzt gelten, andererseits aber auch zwischenzeitig erlassene Bescheide (auch einer zweiten Instanz zB in Gemeinden) außer Kraft treten.
Diese Wirkung muss nicht gesondert verfügt werden.
Vgl weiters § 15 DVG. Mit dieser Bestimmung wird § 14 DVG als sinngemäß anwendbar erklärt, wes...