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Rosenkranz/Kahl (Hrsg)

AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Praxiskommentar

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4600-8

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Dokumentvorschau
Rosenkranz/Kahl (Hrsg) - AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 70

Sigmund Rosenkranz

Materialien

BGBl 1991/51 (WV); BGBl 1995/471 (RV 130 AB 238 19. GP); BGBl I 2013/33 (RV 2009 AB 2112 24. GP).

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentierung
A.
Allgemeines
13
B.
Sonderregelungen
4, 5
II.
Judikatur
E1E20a

I. Kommentierung

A. Allgemeines

1

Bewilligung und auch Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides (zB ). Des Weiteren ist auch die Ablehnung von Anträgen auf Wiederaufnahme eines Verfahrens verfahrensrechtlicher Natur (s E17a).

2

Gegen den Wiederaufnahmebescheid kann Beschwerde an das VwG erhoben werden (ausführlich s Hengstschläger/Leeb AVG § 70 Rz 91 f; Stand , rdb.at).

Gem § 63 Abs 1 AVG ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme keine Berufung zulässig (s auch die Kommentierung zu § 63 AVG). Hier ist als Rechtsmittel ebenfalls die Beschwerde an die VwG zu ergreifen (s VwSlg 19.159 A/2015).

3

Nach RV 2009 24. GP, 17 wurde die Nachfolgeregelung zu § 70 Abs 3 AVG aus systematischen Gründen in § 63 Abs 1 AVG getroffen (vgl auch die Kommentierung zu § 63 AVG).

B. Sonderregelungen

4

S zur Verfügung der Wiederaufnahme nach § 14 DVG die Kommentierung zu § 69 Rz 13.

5

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