AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 67
Materialien
BGBl 1991/51 (WV).
Literatur
Bachler, Art 6 MRK und die öffentliche mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren – Theorie und Praxis im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten, ÖJZ 1993, 537, 582; Haselberger, Der materielle Parteibegriff im gerichtlichen Außerstreitverfahren und im Verwaltungsverfahren oder die Verwandtschaft zwischen Gericht und Tribunal, RZ 2009, 58.
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentierung
1
In § 67 AVG werden die Vorschriften zu Bescheiden (Erlassung von Bescheiden § 56 ff, Inhalt und Form § 58 ff) auch für die Bescheide der Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden für maßgeblich erklärt; dies mit der Ergänzung, dass der Spruch des Berufungsbescheides auch dann zu begründen ist, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird.
2
Berufungsbescheide können anders als Berufungsvorentscheidungen, die schriftlich ergehen müssen (§ 64a AVG), sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden und haben die sonstigen Anforderungen an Bescheide (siehe va § 58 Abs 1 und 2 AVG) zu erfüllen, wobei eine besondere Vorschrift, dass eine über eine Berufung getroffene Entscheidung als „Berufungsbescheid...