AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 65
Materialien
BGBl 1991/51 (WV).
Literatur
Dworak, Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG2 (2019); Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte – Kommentierung des VwGVG und der Bestimmungen zum Rechtsschutz vor VwGH und VfGH2 (2017); Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013); Leeb, Verfahrensökonomie und VwGVG, ZVG 2015, 211; Leeb, Schluss des Ermittlungsverfahrens neu, ZVG 2019, 106; Unterpertinger, Nachträgliche Einwendungen im Regime der neuen Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2013, 997.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentierung | |||
A. | Parteigehör und Überraschungsverbot | |||
1. | Nur erheblich scheinende Tatsachen und Beweise | |||
2. | Unverzüglich | |||
B. | Kein Neuerungsverbot | |||
C. | Frist zur Stellungnahme | |||
II. | Judikatur | |||
A. | Verfahrensfragen | |||
B. | Neue Tatsachen und Beweismittel | |||
C. | Verletzung des Parteiengehörs, Verfahren vor dem gesetzlichen Richter |
I. Kommentierung
A. Parteigehör und Überraschungsverbot
1
Der Zweck der Mitteilung der Berufung gemäß § 65 AVG liegt in der Wahrung des rechtlichen Gehörs sämtlicher Parteien (Grundsatz des Parteiengehörs