AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 55 Mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen
Materialien
BGBl 1991/51 (WV).
Literatur
Harbich, Akteneinsicht, Amtshilfe und Auskunftspflicht, AnwBl 1988, 3; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 (2010); Wurst, Die Verfahrensgrundsätze im Zivilprozeß und im allgemeinen Verwaltungsverfahren, JBl 1960, 631.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
A. | Kein Grundsatz unmittelbarer Beweisaufnahme | ||
B. | Beweisaufnahme/Erhebung | ||
C. | Verwertung der Ergebnisse aus anderen Verfahren | ||
D. | Amtssachverständige |
I. Kommentierung
1
§ 55 AVG regelt die mittelbare Beweisaufnahme und ist damit eine Bestimmung im AVG, die die Mittelbarkeit des Verwaltungsverfahrens zum Ausdruck bringt. Danach muss das zur Entscheidung zuständige Organ bei der Beweisaufnahme nicht selbst anwesend sein. Das konkrete Vorgehen der Verwaltungsbehörde ist zwischen den beiden Polen der Ermittlung der materiellen Wahrheit und des verfahrensrechtlichen Effizienzprinzips in ihr Ermessen gestellt.
2
Nach § 55 AVG kann die Behörde Beweisaufnahmen zunächst auch durch „ersuchte“ Verwaltungsbehörden oder einzelne Organe vornehmen lassen. Gemeint ist damit der Weg der Amtshilfe, wie diese in Art 22 B-VG festgelegt ist. Danach sind alle Org...