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Rosenkranz/Kahl (Hrsg)

AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Praxiskommentar

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4600-8

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Dokumentvorschau
Rosenkranz/Kahl (Hrsg) - AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 55 Mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen

Arno Kahl

Materialien

BGBl 1991/51 (WV).

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentierung
18
II.
Judikatur
A.
Kein Grundsatz unmittelbarer Beweisaufnahme
E1E11
B.
Beweisaufnahme/Erhebung
C.
Verwertung der Ergebnisse aus anderen Verfahren
E14E18
D.
Amtssachverständige
E19E23

I. Kommentierung

1

§ 55 AVG regelt die mittelbare Beweisaufnahme und ist damit eine Bestimmung im AVG, die die Mittelbarkeit des Verwaltungsverfahrens zum Ausdruck bringt. Danach muss das zur Entscheidung zuständige Organ bei der Beweisaufnahme nicht selbst anwesend sein. Das konkrete Vorgehen der Verwaltungsbehörde ist zwischen den beiden Polen der Ermittlung der materiellen Wahrheit und des verfahrensrechtlichen Effizienzprinzips in ihr Ermessen gestellt.

2

Nach § 55 AVG kann die Behörde Beweisaufnahmen zunächst auch durch „ersuchte“ Verwaltungsbehörden oder einzelne Organe vornehmen lassen. Gemeint ist damit der Weg der Amtshilfe, wie diese in Art 22 B-VG festgelegt ist. Danach sind alle Org...

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