AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 54 Augenschein
Materialien
BGBl 1991/51 (WV).
Literatur
Frieberger, Beweisverbote im Verwaltungsverfahren (1997) 227; Funk, Verfahrensfreier Verwaltungsakt (1975) 211; Langheinrich/Ryda, Beweismittel im Verfahren vor den (Abgabe-)Behörden und den Verwaltungsgerichten (Teil II), FJ 2016, 3; Pesendorfer, Zur Durchsetzbarkeit eines von der Behörde angeordneten Augenscheines nach AVG, ZfV 1977, 508.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
A. | Begriff | ||
B. | Aufklärungsbedürftigkeit | ||
C. | Tauglichkeit als Beweismittel | ||
D. | Kein Recht auf die Vornahme eines Augenscheines | ||
E. | Kein Recht auf Beiziehung zu einem Augenschein | ||
F. | Verfahrensmangel |
I. Kommentierung
1
§ 54 AVG handelt vom Augenscheinsbeweis. Entgegen dem Wortlaut ist darunter jede sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen zu verstehen, die die Behörde zu Beweiszwecken vornimmt. Nach Ansicht des VwGH kommt es auf eine unmittelbare Sinneswahrnehmung durch Organwalter einer Behörde an, die sich dadurch von der Beschaffenheit einer Sache, eines Menschen oder Tiers, eines Vorgangs oder eines Zustands ein Bild machen. Zur Feststellung der Tatsachen kommen also sämtliche menschlichen Sinne in Betracht. Gegenstand eines Augenscheins können ...