AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 5
Materialien
BGBl 1991/51 (WV).
Literatur
Bernard, Das Höchstgericht oder: Was ist ein negativer Kompetenzkonflikt, in FS Winkler (1997) 95; Giefing, Der Begriff des Kompetenzkonfliktes, JBl 2003, 221; Walter, Wann liegt ein negativer Kompetenzkonflikt vor?, ecolex 1997, 623.
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentierung
1
§ 5 AVG regelt die Lösung von Kompetenzkonflikten. Ein positiver Kompetenzkonflikt besteht, wenn mehrere Behörden ein Verfahren in derselben Rechtssache einleiten, eine der Behörden dafür aber nicht zuständig ist. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn mehrere Behörden in derselben Sache ihre Zuständigkeit durch einen entsprechenden Verfahrensakt ablehnen, obwohl eine der Behörden zuständig wäre; primär durch wegen Unzuständigkeit zurückweisenden Bescheid (mit Blick auf die Judikatur zu § 6 AVG kritisch und § 5 Abs 1 AVG auch eine „präventive Wirkung“ zusprechend Hengstschläger/Leeb AVG § 4 Rz 4; Stand , rdb.at).
Dieselbe Sache liegt vor, wenn auf denselben Sachverhalt dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind. Ein Zuständigkeitskonflikt besteht nach hM dann nicht mehr, wenn eine Sachentscheidung ergangen ist. Diese Entscheidung kann auch mit der Behauptu...