AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 2
Materialien
BGBl 1991/51 (WV); BGBl I 2008/5 (RV 294 AB 365 BlgNR 23. GP); BGBl I 2013/33 (RV 2009 AB 2112 BlgNR 24. GP).
Literatur
Siehe Lit zu § 1 AVG.
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentierung
1
Aufgrund der Kompetenzverteilung ist dem Verfahrensgesetzgeber eine umfängliche Regelung der sachlichen Zuständigkeit nicht möglich, weil dies eine materiellrechtliche Regelung ist (Zuständigkeit des Materiengesetzgebers [dazu bei § 1 Rz 3]). Eine solche findet in Art 11 Abs 2 B-VG keine Deckung. Daher darf der Bund für die Fälle, in denen die Gesetzgebung dem Land zufällt, keinerlei Zuständigkeitsnormen erlassen.
§ 2 AVG normiert nun für den Fall, dass die Vorschriften über den Wirkungsbereich der Behörden und die Verwaltungsvorschriften (dazu bei § 1 Rz 5) keine sachliche Zuständigkeit festlegen, die subsidiäre (suppletorische) Allzuständigkeit der BVB – aus kompetenzrechtlichen Gründen – (nur) für den Bereich der Bundesverwaltung. Die BVB sind in diesem Bereich immer dann sachlich zuständig, wenn dies nicht durch Gesetz explizit anders festgelegt ist.
Allerdings stellt § 2 AVG nicht auf die nach der Kompetenzverteilung ausschlaggebende Gesetzgebungskompetenz ab, sondern trifft seine Regelung für „Angele...