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S. 1099. EU-Richtlinien (Art 288 AEUV)
Eine EU(EG)-Richtlinie wird entweder vom Rat gemeinsam mit dem Parlament oder von der Kommission allein angenommen und ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Sie dient in erster Linie dazu, die Rechtsvorschriften anzugleichen. Eine EU/(EG)-Richtlinie bindet die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das zu erreichende Ziel, überlässt ihnen jedoch die Wahl der Form und der Mittel, mit denen sie die gemeinschaftlichen Ziele im Rahmen ihrer internen Rechtsordnung verwirklichen. Wird eine EU(EG)-Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt oder wird sie unvollständig oder verspätet umgesetzt, so können sich Betroffene vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die EU(EG)-Richtlinie berufen (Klamert, EU-Recht 132 ff und Mayer/Stöger, Kommentar zu EUV und AEUV, Art 288 AEUV).
: Gemäß Art 249 EGV sind Richtlinien für jeden Mitgliedstaat, soweit es um das zu erreichende Ziel geht, verbindlich; die Wahl der Form und Mittel wird jedoch den innerstaatlichen Stellen überlassen; die Mitgliedstaaten haben Richtlinien in verbindliche innerstaatliche Vorschriften umzusetzen, die den Erfordernissen der Rechtssicherheit un...