Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1008. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Zum Folgenden siehe Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 23 ff und König, Immobilienerwerb 10 ff:
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK oder MRK) ist bis heute das am weitesten entwickelte überstaatliche Menschenrechtsschutzsystem der Welt. Die starke Verrechtlichung kommt vor allem in der obligatorischen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck. Die Mitgliedschaft im Europarat (47 Vertragsstaaten) verbindet sich mit der Verpflichtung auf die MRK. Deren großer Einfluss auf den Grundrechtsstandard in den meisten Mitgliedstaaten des Europarates beruht einerseits auf ihrer individuellen Durchsetzbarkeit beim EGMR, andererseits aber auch auf dessen stark rechtsschöpfender Judikatur, mit der die MRK autonom interpretiert und dynamisch weiterentwickelt wurde. Die am nach Beschlussfassung im Ministerkomitee des Europarates unterzeichnete EMRK wurde nach dem Beitritt Österreichs zum Europarat im Jahr 1959 durch das BVG BGBl 1964/59 gemeinsam mit dem ZP I in den Verfassungsrang gehoben. Die MRK samt (derzeit) 14 Zusatzprotokollen ist ein multinationaler völkerrechtlicher Vertrag, für den die Regeln der WVK gelten.
Gemäß Art 6 Abs 3 EUV sind die in der MRK samt Zusatzprotokollen gewährleisteten Grundrechte als allgemeine Grundsät...