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S. 947. Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl 2012 C 326)
Zum Nachfolgenden siehe Klamert, EU-Recht 106 ff und König, Immobilienerwerb 9 ff:
Am wurde die Grundrechtecharta (GRC) proklamiert und prägt seither ebenfalls den Grundrechtsschutz der Union (ABl 2000, C 364/1). Der EuGH selbst bezieht die GRC erst seit 2006 in seine Rechtsprechung mit ein. Gemäß Art 6 Abs 1 EUV sind die Charta der Grundrechte und die Verträge rechtlich gleichrangig. Die GRC entfaltet verbindliche Rechtswirkung für die EU-Organe und alle Mitgliedstaaten, sofern diese in Ausübung des Unionsrechts handeln. Der Grundrechtekatalog der GRC fasst die von den Unionsverträgen anerkannten Grundrechte, die gemeinsamen Verfassungsgrundsätze der Mitgliedstaaten, die MRK sowie die Sozialcharta der EU und des Europarates zusammen. Der EuGH betont in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar die fehlende Bindungswirkung der GRC, verweist jedoch regelmäßig auf die Bedeutung der in ihr angeführten Rechte in der Rechtsordnung der Union. Für die Geltung der Charta bedarf es eines Bezugs zum Unionsrecht. Durch Art 6 EUV ist klargestellt, dass die GRC primärrechtlichen Rang hat und unmittelbar wirksamen Bestimmungen der Charta An...