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S. 824. Abkommen EWG-Türkei vom (ABl 1964, 217)
Das 1963 unterzeichnete Assoziierungsabkommen EWG-Türkei (in Kraft getreten 1964) stellt einen gemischten völkerrechtlichen Vertrag dar, dessen Vertragsparteien einerseits die EWG (später EG, heute EU) und deren Mitgliedstaaten sowie andererseits die Türkei sind (vgl Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei 19). Ziel dieses Abkommens war seinerzeit die Annährung der Vertragsparteien auf wirtschaftlichem wie kulturellem Gebiet, um auf lange Sicht die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei zur EWG (heute EU) zu eröffnen. Vor diesem Hintergrund spielt in dem Abkommen unter anderem die Frage nach den Marktfreiheiten eine besondere Rolle. So ergeben sich aus dem Abkommen und den dazu ergangenen Folgerechtsakten erhebliche Einflüsse auf die beschäftigungsrechtliche und auch aufenthaltsrechtliche Situation türkischer Staatsangehöriger.
Mit dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union hat diese den Gemeinschaftsrechtsbestand, den sogenannten „acquis communautaire“ übernommen. Aus der Beitrittsakte Österreichs ergibt sich, dass das Assoziierungsabkommen auch durch die Republik Österreich anzuwenden ist (siehe im Detail Ak...