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S. 753. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA)
Zum Folgenden siehe König, Immobilienerwerb 2 ff:
Die jahrelangen Bemühungen um eine engere und umfassendere Kooperation der EG- und EFTA-Staaten führten 1994 zur Errichtung eines Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Der Vertrag über den EWR (EWRV) wurde als gemischter Vertrag konzipiert; Vertragspartner waren einerseits die EWG und die EGKS sowie ihre Mitgliedstaaten, andererseits die Mitgliedstaaten der EFTA. Die beabsichtigte Teilnahme des EFTA-Mitglieds Schweiz kam aufgrund einer Volksabstimmung nicht zustande, hingegen wurde Liechtenstein am Mitglied des EWR. Im Rahmen des EWR wurden rund zwei Drittel des gemeinschaftlichen Rechtsbesitzbestandes durch die EFTA-Staaten übernommen. Der EWRV wurde am auch von Österreich unterzeichnet und trat am als EWR-Abkommen (EWRA) in Kraft (BGBl 1993/909). Nach der Zielbestimmung des Art 1 EWRA soll zwischen den Vertragsparteien eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen gefördert werden, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu schaffen. Zur Verwirklichung dieser Ziele umfasst der EWR (im Hinblick auf Immobilie...