Stiftungshandbuch 2013
2. Aufl. 2013
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S. 34626 Sonstige Fragen
26.1 Vollstreckungsschutz
26/1
Ein international selten anzutreffender Schutzmechanismus findet sich sowohl im alten Stiftungsrecht als auch im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht: Zum Schutz der Familie kann der Stifter bei (reinen und gemischten) Familienstiftungen in der Stiftungsurkunde bestimmen, dass die Gläubiger von Begünstigten diesen Begünstigten ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungsberechtigung auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entziehen dürfen. Solche Begünstigtenprivilegien bei Familienstiftungen sind dem schweizerischen, österreichischen oder dem deutschen Recht fremd. Vergleichbare Regelungen sind nur dem common law zu entnehmen (protective trust).
26/2
Bei gemischten Familienstiftungen kann eine solche Anordnung nur insoweit getroffen werden, als die jeweilige Berechtigung den Zwecken der Familienstiftung dient. Dadurch soll klargestellt werden, dass das Vollstreckungsprivileg bei gemischten Familienstiftungen nur insoweit besteht, als die jeweilige Berechtigung den Zwecken der Familienstiftung dient. Das Vollstreckungsprivileg gilt demnach nicht für einen Stiftungsgenuss, den die gemischte Familie...