Stiftungshandbuch 2013
2. Aufl. 2013
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S. 34325 Auflösung, Abwicklung und Letztbegünstigte
25.1 Auflösung einer liechtensteinischen Stiftung
25/1
Eine liechtensteinische Stiftung wird aufgelöst, wenn
über das Vermögen der Stiftung der Konkurs eröffnet worden ist;
der Beschluss, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird, Rechtskraft erlangt;
das Gericht die Auflösung beschlossen hat;
der Stiftungsrat einen rechtsgültigen Auflösungsbeschluss gefasst hat.
Der Stiftungsrat hat einen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald:
ihm ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist;
der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist;
die in der Stiftungsurkunde vorgesehene Dauer abgelaufen ist;
andere in der Stiftungsurkunde dafür genannte Gründe gegeben sind.
25/2
Der Auflösungsbeschluss ist einstimmig zu fassen, sofern in der Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt ist. Bei den der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat dieser über den Auflösungsbeschluss Mitteilung zu machen.
25/3
Die Bestimmungen über die Auflösung und Liquidation beruhen auf den dem Landtag in Zusammenhang mit der Umsetz...